ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN der Firma A-Game Distribution GmbH § 1 Geltungsbereich

1. Nachstehende Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma A-Game Distribution GmbH (im Folgenden: „Verkäufer“) gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 2. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsschluss, Leistungsinhalt, Schriftform

1. Vom Käufer unterzeichnete Auftragsformulare (Order) verstehen sich als verbindliche Aufträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Der Käufer ist daher an seinen Auftrag gebunden. 2. Dem Käufer ist bekannt, dass der Verkäufer den Auftrag zusammen mit den Aufträgen weiterer Käufer im Wege der Sammelbestellung an seine Muttergesellschaft weiterleitet. Im Anschluss entscheidet die Muttergesellschaft über die Produktion der Waren. Über eventuelle Stornierungen einzelner Artikel wird der Käufer informiert, sofern dem Verkäufer diese Informationen vorliegen. 3. Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich ausschließlich aus den schriftlichen Auftragsformularen des Verkäufers und den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. 4. Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige Zusicherungen und nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 3 Erfüllungsort, Lieferung

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers. 2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager, d.h. auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer bestimmt den Frachtführer. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden. 3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann dem Käufer ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden. 4. Etwaige Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen. 5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sie müssen jedoch zeitnah erfolgen und bei Kombinationen verkaufsgerecht sortiert sein. 6. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

§ 4 Liefertermine, Nachlieferungsfrist, Selbstbelieferungsvorbehalt, Rücktritt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu den in der Bestellung des Verkäufers bestimmten Terminen bzw. Lieferzeiträumen. 2. Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird - ohne dass Verzug eintritt - automatisch eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware - „Never-out-of-Stock" - beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. 3. Alle Leistungspflichten des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. Bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von dem Verkäufer nicht zu vertretenden Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, verlängert sich die Lieferzeit bzw. Nachlieferungsfrist - ohne dass Verzug eintritt - um die Dauer der Behinderung. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der Käufer von dem Grund der Behinderung in Kenntnis gesetzt wird, sobald der Käufer übersehen kann, dass die Lieferungsfrist nicht eingehalten werden kann. 4. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachlieferungsfrist vereinbart werden. 5. Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nicht zu vertreten hat. 6. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben ebenso vorbehalten. 8. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Mängelrechte, Stornierung

1. Offen erkennbare Mängel sind zur Erhaltung der Mängelrechte spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware, versteckte, innerhalb der Verjährungsfrist auftretende Mängel sind spätestens 5 Werktage nach deren Entdeckung dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. 2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. 3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für die handelsüblichen Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. 4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer nach seiner Wahl nachzubessern oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. 5. Die dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist muss mindestens 12 Tage betragen und beginnt frühestens nach dem Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Nach Ablauf der Frist oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 6. Im Falle einer Stornierung eines Auftrages verpflichtet sich der Käufer, an den Verkäufer eine pauschale Abgeltungssumme von 80 % der Brutto-Auftragssumme zu zahlen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. 2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. 4. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, es sei denn es wurden andere Zahlungsziele schriftlich vereinbart. 5. Werden anstelle von Bargeld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 31. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 2 % der Wechselsumme berechnet. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen. 6. Ist der Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet oder bezahlt der Käufer eine Rechnung vor Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt. 7. Zahlungen werden stets zunächst auf die aufgelaufenen Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die älteste fällige Hauptforderung verwendet.

§ 7 Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

1. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen von 8%-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 2. Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche ihm aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Käufer mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist. 3. Ist der Verkäufer verpflichtet vorzuleisten, kann die Leistung - ohne dass Verzug eintritt - verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Käufer seine Gegenleistung, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Käufer Zug-um-Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen. 4. Im Übrigen richten sich die Ansprüche des Verkäufers bei Zahlungsverzug des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften. 5. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Käufer nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.

§ 8 Eigentumsvorbehalt 1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Scheck- und Wechselkosten, Eigentum des Verkäufers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und verwahrt diese für den Verkäufer unentgeltlich; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten. 3. Verpfändung von Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. 4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer unverzüglich und unter Angabe des Pfändungsgläubigers den Verkäufer schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall. 5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache dem Wert entsprechend der Vorbehaltsware. 6. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentral regulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei. 7. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt: a. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsvertrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig ändern. b. Der Käufer tritt hiermit dir Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. c. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran die Höhe des Werts der Vorbehaltsware Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. d. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Vorbehaltsware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit seiner Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. 8. Der Verkäufer nimmt die vorstehend unter Ziffer 7 bezeichneten Abtretungen an. 9. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer der Vorbehaltsware von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen. 10. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

§ 9 Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb einer Frist von 12 Monaten gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 10 Vertriebsbedingungen

1. Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferte Ware nur in den Räumlichkeiten und unter der Anschrift, welche auf der Auftragsbestätigung angegeben ist, dem Endabnehmer zu veräußern. Die Veräußerung der Waren über das Internet und die Weitergabe von Waren an Wiederverkäufer ist untersagt. Der Käufer haftet dem Verkäufer für jeden Schaden, der diesem daraus entstehen kann, dass durch unzulässige Veräußerung über das Internet oder Weitergabe von Waren an dritte Wiederverkäufer der Verkäufer möglicherweise aufgrund von Exklusivitätsgründen oder ähnlichem ersatzpflichtig gemacht wird. 2. Der Käufer verpflichtet sich, für den Fall eines Verstoßes gegen die Vertriebsbedingungen dem Verkäufer eine angemessene Konventionalstrafe von mindestens 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden geringer ist.

§ 11 Haftung des Verkäufers

1. Der Verkäufer haftet dem Käufer stets a. für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. b. nach dem Produkthaftungsgesetz und c. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 2. Der Verkäufer haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Die Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal den Vertragswert begrenzt. 3. Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer nur verlangen, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine Frist von mindestens zwei Wochen setzt, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Fristsetzung beim Verkäufer. 4. Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers für Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend.

§ 12. Copyright

1. Alle innerhalb des Warenangebotes von Verkäufer genannten und ggf. durch Dritte geschützten Logos, Bilder, Grafiken, Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. 2. Die Verwendung dieser Zeichen ist dem Käufer ausschließlich zur Verkaufsförderung der erworbenen Waren gestattet. 3. Eine Bearbeitung, Vervielfältigung, Änderung, Versendung, Übertragung oder Verwendung solcher Grafiken, Logos, Bilder, Fotos, Texte und Scripte in anderen elektronischen, audio-visuellen oder gedruckten Publikationen oder Medien ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht gestattet.

§ 13. Datenschutz

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Käufers werden vom Verkäufer elektronisch gespeichert und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden. Etwaige personenbezogene Daten werden stets streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben sowie ausschließlich zu Zwecken der Vertragserfüllung genutzt.

§ 14 Sonstiges

1. Für das gesamte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin/Germany. Für Verträge mit ausländischen Bestellern behält sich der Verkäufer vor, das Wohnsitzgericht des ausländischen Bestellers anzurufen. 3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer eventuell nicht mit einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens.

Stand: 01/2024